Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Daniel Dietz gegenüber Kunden gemäß § 310 Abs. 1 BGB (u.a. Unternehmer)
Um die allgemeinen Geschäftsbedingungen lesbarer zu machen, verzichte ich auf die Nennung mehrerer Geschlechter und versuche, geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden. Wenn das nicht sinnvoll ist, verwende ich die männliche Form.
§ 1 Geltung
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil aller Verträge, die ich mit Ihnen schließe, dies unabhängig davon, ob Sie z.B. als Unternehmer oder Verbraucher tätig sind.
2. Es gelten ausschließlich diese AGB. Ihre entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden Geschäftsbedingungen gelten nur, in dem Maße in dem wir zustimmen.
3. Diese AGB gelten auch für künftige Verträge.
§ 2 Einzelvertrag
1. Ich werde auf der Grundlage eines von uns angenommenen Auftrages tätig. Dieser Auftrag kann ein Einzelvertrag sein oder kann auch aus mehreren Teilen bestehen. Die Einzelnen Leistungen können auch durch entsprechend vereinbarten Leistungsverzeichnis festgelegt werden.
2. Sofern ein zeitlicher Rahmen vereinbart wurde, fangen eventuelle Leistungsfristen erst zu laufen an, wenn ich mich mit Ihnen über folgende Inhalte geeinigt haben:
• die von mir bzw. auch Ihnen zu erbringenden Leistungen,
• Zeiten und Fristen für die Erbringung unserer Leistungen
• die Vergütung
3. Der Einzelvertrag einschließlich anderer individuell mit Ihnen getroffene Abreden wie Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB.
4. Produktangebote auf meiner Webseite stellen lediglich Einladungen dar, Vertragsangebote abzugeben.
§ 3 Leistungen
1. Ich erbringe meine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
2. Bei Abschluss des Vertrages einigen wir uns darauf, welche Informationen und Unterlagen (z.B. Texte, Bilder und Grafiken) die jeweilige Vertragspartei uns zur Erstellung des Werkes oder zur Optimierung zur Verfügung stellt. Liegt die Aufgabe bei Ihnen und unterbleibt dies, sind Sie im Zweifel verantwortlich.
3. Begleitende Leistungen wie
• die Beschaffung von Inhalten wie Texte und Bilder und ähnliches
gehören nur dann zum von mir zu erbringendem Leistungsumfang, wenn dies so vereinbart wurde.
4. Ich bin zum Einsatz von für die Tätigkeit qualifizierten Subunternehmern berechtigt.
5. Ich erbringe keine wie auch immer gearteten rechtlichen Dienstleistungen.
6. Bin ich durch Umstände, die von Ihnen zu vertreten sind, an der Erbringung von Leistungen gehindert, verschieben sich die Zeiten und verlängern sich die Fristen für die Erbringung unserer Leistungen um den Zeitraum der Verhinderung. Dies gilt auch, wenn die Umstände von Dritten zu vertreten sind, die Ihrer Sphäre gehören. Ich werde Sie in diesem Falle auffordern, Ihre Leistung nachzuholen oder über die Hinderung durch den Dritten informieren.
7. In Fällen höherer Gewalt bin ich für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Dies gilt auch hinsichtlich der von mir ggfls. eingesetzten Subunternehmer.
§ 4 Einzelne Leistungen
1. Erstellung und Nutzung von Audio und/oder visuellen Werken
1.1. Ich erstelle bzw. bearbeite Audio- und/oder visuelle Werken entsprechend der im Einzelnen bei der Auftragsannahme vereinbarten und im Leistungsverzeichnis niedergelegten Bedingungen über Umfang und Dauer der Nutzung.
1.2. Prozessbegleitend erfolgen Freigaben von Ihrer Seite, die als Grundlage für die weitere Bearbeitung der einzelnen Themen und Maßnahmen gelten.
1.3. Bei der Erstellung der Werke habe ich in den vom Vertrag vorgegebenen Grenzen Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen ausschließlich in dem Falle, dass ich wesentlich von den Vereinbarungen abweiche und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder Ihre fehlende Mitwirkung zurückzuführen sind.
1.4. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzung, haben Sie - sofern nicht explizit anders vereinbart - keine Rechte mehr am Werk. In diesem Falle ist das Werk gegebenenfalls herauszugeben.
1.5. Außer anderweitig schriftlich vereinbart, erhalte ich auch in dem Falle, dass das Werk unter Nutzung von Fremdleistungen erstellt wird, durch die Erstellung das Eigentum am Werk, dies allerdings beschränkt durch das mit Ihnen vereinbarte Nutzungsrecht.
1.6. Werden meine Designs auf andere Art und Weise oder auch in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so bin ich berechtigt, die Vergütung für die alternative oder umfangreichere Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die spätere Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
1.7. Aufgrund der Art meiner Tätigkeit sind Sie zur entsprechenden Mitwirkung verpflichtet. Dazu zählt insbesondere die Überlassung aller Daten und Informationen, die zur Fertigstellung des der Werke erforderlich sind. Sie müssen mich mit den für die Erstellung notwendigen Informationen wie auch Bilder, Texte oder (Corporate-) Design versorgen. Erfüllen Sie Ihre Mitwirkungspflichten (siehe auch § 7) unzureichend und entsteht uns dadurch ein Mehraufwand, ist dieser Mehraufwand auf der Grundlage der vereinbarten Tagessätze zu vergüten, auch wenn dadurch ein etwa vereinbarter Honorarrahmen überschritten wird.
§ 5 Ihre Mitwirkung und Obliegenheiten
1.1. Die bei Ihnen vorhandenen planungsrelevanten Daten, Materialien, Arbeitsergebnisse usw. werden nach Erfordernissen und Absprache mit mir kostenfrei, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Fall der Bereitstellung von Materialien von Ihrer Seite sind die Nutzungsrechte entsprechend bereits vom Auftraggeber eingeholt. Im Falle dass uns Dritte aufgrund von nicht eingeholten Nutzungsrechten in Regress nehmen, stellen Sie mich von diesen Ansprüchen frei.
1.2. Sie stellen mir die für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Informationen und notwendigen Grundbedingungen – zum Beispiel den Zugang zu Räumlichkeiten – rechtzeitig zur Verfügung.
1.3. Sofern vereinbart wurde, dass Sie dafür verantwortlich sind, mir Inhalte wie Bilder, Musik, Videos, Grafiken und andere Dateien zur Verfügung zu stellen, überlassen Sie mir diese in einer geeigneten Größe und Auflösung und im vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, einem gängigen und unmittelbar verwendbaren Datei- und Farbformat.
1.4. Im Falle der Beauftragung von mehreren Dienstleistern durch Sie erfolgt auch die übergreifende Gesamtkoordination der Projektbeteiligten durch Sie.
1.5. Die von Ihrer Seite prozessbegleitende Freigaben, welche als Grundlage für die weitere Bearbeitung der einzelnen Themen und Maßnahmen, werden unverzüglich erteilt.
§ 6 Preise und Zahlung
1.1.Meine Preise gelten zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Die Vergütung ist zahlbar nach Rechnungsstellung ohne Abzug. Ich versende die Rechnungen per E-Mail als PDF-Dokument.
1.2. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit Ihnen abgesprochen sind, sind von Ihnen zu erstatten.
1.3.Drittkosten zum Beispiel für den Bezug von kostenpflichtigen Bildern, Texten, Themes und Plugins Dritter sind nicht in der Vergütung inbegriffen. Gleiches gilt für Drittkosten bei SEO-Maßnahmen.
1.4.Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, der von Ihnen zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Gleiches gilt hinsichtlich eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechtes.
§ 7 Teilzahlungen, Teilabnahmen, Fälligkeit
7.1 Pauschalpreis
Falls nicht explizit anders vereinbart, wird bei Vertragsschluss eine Teilzahlung in Höhe von 50% des Pauschalpreises fällig. Ich darf die erste Teilzahlung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, indem erst später die Teilzahlungsrechnung stelle.
Bei Werkverträgen steht es mir frei, dass meine Leistungen in Abschnitte (z.B. in Projektphasen wie die Erstellung des ersten Entwurfs etc.) geteilt werden, für die einzelnen Abschnitte eine Vergütung bestimmt wird, nach Vollendung jeden Abschnitts eine Teilabnahme erfolgt und die Vergütung dafür entrichtet wird. Ist die Teilzahlung erfolgt, beginne ich mit dem nächsten Abschnitt. Der Rest der Vergütung wird bei Abnahme des Werks fällig. § 632a BGB bleibt von den Bestimmungen dieser Unterziffer unberührt. Bei Vergütungsformen, die Pauschalpreisen oder Höchstpreisen ähnlich sind, gilt Ziff. 1 entsprechend.
1.2. Zeit- oder mengenabhängigen Vergütung
Meine Abrechnung erfolgt nach unserer Wahl wöchentlich, monatlich oder in noch längeren Zeitabständen. Sieht der Vertrag Stundensätze vor, werden die angefallenen Zeiten in Einheiten von (angefangenen) fünf Minuten abgerechnet. Sieht der Vertrag Tagessätze vor, wird in (angefangenen) Stundeneinheiten abgerechnet. Sofern für die Tätigkeit Reisekosten entstehen, werden wir darüber eine gesonderte Vereinbarung schließen. Sollte eine durch Sie zu vertretene Verzögerung bei der Leistungserbringung von mehr als drei Wochen entstehen, sind Sie verpflichtet, die bis dahin erbrachte Leistungen zu zahlen. Bei Vertragsänderungen gilt dieser Paragraph entsprechend. Die bisherige Vergütung und die Vergütung gemäß Vertragsänderung werden zusammengezählt.
§ 8 Vertragsänderungen
1.1. Hat eine von den Vertragsparteien vereinbarte Vertragsänderung nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Schwierigkeit oder Dauer der Leistungserbringung, auf das Projektende, die Leistungsfristen, Leistungszeiten, Vergütung, Zahlung oder Abnahme, werden die Vertragsparteien entweder die entsprechenden Vertragsbestimmungen angemessen anpassen oder ausdrücklich vereinbaren, dass eine Anpassung nicht erfolgen soll. Da gilt beispielsweise auch bei der Rückgängigmachung von Änderungen, Folgeänderungen, Funktions- und Strukturänderungen. Unterbleibt dies, gilt Folgendes:
1.2. Führt die vereinbarte Vertragsänderung zu einem nicht nur unerheblichen Mehr- oder Minderaufwand, erhöht bzw. reduziert sich die Vergütung angemessen entsprechend der vertraglichen Vergütung.
1.3. Ist der Zeitaufwand für die Durchführung der Vertragsänderungen (zum Beispiel bei Zusatzleistungen) nicht nur unerheblich oder verursacht die Vertragsänderung eine nicht nur unerhebliche Verzögerung, zum Beispiel weil ich Arbeiten unterbreche, verschieben sich Leistungszeiten und verlängern sich Leistungsfristen um diesen Zeitraum. Auf Ihren Wunsch werde ich mich gleichwohl darum bemühen, die ursprünglichen Leistungszeiten und -fristen einzuhalten.
1.4. Ist mein Zeitaufwand für die Prüfung oder Verhandlung Ihres Änderungswunsches nicht nur unerheblich oder verursacht dieser eine nicht unerhebliche Verzögerung, zum Beispiel weil ich meine Arbeiten infolge von Änderungswünschen unterbreche, verschieben sich Leistungszeiten und verlängern sich Leistungsfristen um diesen Zeitraum.
1.5. Ihr Vertragsänderungsangebot kann ich auch dadurch konkludent annehmen, dass ich mit der Durchführung der Vertragsänderung beginne.
§ 9 Urheber- Nutzungs- und Eigentumsrechte
1.1. Nutzungsrechte an der von mir erstellten Audio- und/oder visuellen Werke übertrage ich bei vollständiger Zahlung. Ich übertrage im Zweifel kein ausschließliches, sondern nur ein einfaches Nutzungsrecht. Ein ausschließliches Nutzungsrecht übertrage ich nur, wenn dies vereinbart worden ist.
1.2. Vor der Endabnahme der Arbeitsergebnisse erhalten Sie das nichtausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Arbeitsergebnisse zu Zwecken der Freigabe bzw. Abnahmeprüfung zu nutzen.
1.3. Ich habe das Recht, als Urheber des Werkes genannt zu werden
1.4. (Mit-)Urheberrechte an den in Zusammenhang mit dem Vertrag erstellten Ergebnisse wie auch Planungsunterlagen wie z. B. Entwürfe und Skizzen verbleibt bei mir.
1.5. Wenn zu meinen Leistungen die Lieferung von Sachen gehört, behalten ich das Eigentum daran bis zur vollständigen Zahlung vor. Ich bin berechtigt, die Sache zurückzunehmen, wenn Sie sich vertragswidrig verhalten.
§ 10 Werkvertragliche Abnahme
Handelt es sich beim Vertrag ganz oder zum Teil um einen Werkvertrag, gelten für die Abnahme folgende Regelungen:
1.1. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentlich sind vor allem Mängel, die keinen oder nur einen unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität oder Verfügbarkeit des Werks haben.
1.2. Das Werk gilt als abgenommen,
• wenn Sie die Vergütung vorbehaltlos gezahlt haben, oder
• wenn ich meine Leistungen erbracht habe und Sie das Werk zwei Wochen bestimmungsgemäß genutzt haben, oder
• wenn ich meine Leistungen erbracht haben und Sie das Werk drei Monate lang nicht nur zu Testzwecken genutzt haben, auch wenn Sie in dieser Zeit Mängelrügen erhoben haben.
1.3. Sollten wir eine Testphase vereinbart haben, gilt das Werk als abgenommen, wenn nach Ablauf der vereinbarten Testphase keine Mängel gerügt werden.
1.4. Andere Arten der (konkludenten) Abnahme wie zum Beispiel die gemäß § 640 Abs. 2 BGB leiben hiervon unberührt.
1.5. Nehmen Sie vereinbarungsgemäß eine Abnahmeprüfung vor, müssen Sie diese spätestens nach 10 Werktagen abgeschlossen haben und darauf folgend entweder die Abnahme erklärt oder mir festgestellte Mängel mitgeteilt haben. Die Abnahmezeiträume werden auf Ihre Anfrage hin angemessen, höchstens jedoch um das Dreifache verlängert, wenn dies erforderlich ist.
1.6. Das Werk gilt als abgenommen, wenn Sie die Abnahme nicht innerhalb der unter 10.5 genannten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert haben.
§ 11 Mängelhaftung
1.1. Es bestehen keine Mängelansprüche bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
1.2. Unwesentliche technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen infolge technischen Fortschritts und der Produktentwicklung stellen ebenfalls keinen Mangel dar.
1.3. Nehmen Sie selbst oder durch Dritte Veränderungen am Ergebnis unserer Arbeit vor, entfällt eine Mängelhaftung, wenn Sie meine begründete Behauptung, die Veränderung habe den Mangel herbeigeführt, nicht widerlegt.
1.4. Voraussetzung für die Mängelhaftung ist, dass Sie mir Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitteilen. Sie übermitteln mir eine Mängelbeschreibung mit den Informationen, die ich brauche, um den Mangel zu erkennen und zu beseitigen.
1.5. Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten, bei Verbrauchern entsprechend der gesetzlichen Regelungen.
1.6. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung meinerseits beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Datenschutz, personenbezogene Daten, E-Mail-Korrespondenz
1.1. Im Rahmen der Vertragsbeziehung verarbeite ich personenbezogene Daten. Alle weiteren Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO befinden sich in der Datenschutzerklärung auf www.dietz-bewegte-bilder.de/privacy
1.2. Ich wickele meine Korrespondenz hauptsächlich per E-Mail ab. Ihnen ist bekannt, dass dies Sicherheitsrisiken in sich birgt, unter anderem weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass versendete E-Mails samt Anhängen von unbefugten Dritten eingesehen werden. Sie willigen in die Verwendung unverschlüsselter E-Mails ausdrücklich ein. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Sofern einzelne Informationen eine besondere Vertraulichkeit erfordern, weisen Sie mich darauf hin. Die Parteien werden dann Sicherheitsmaßnahmen diskutieren und umsetzen, wie z.B. eine Kommunikation über verschlüsselte E-Mails oder gesicherte Datenräume.
§ 15 Streitlösung, anwendbares Recht, Schlussbestimmung
1.1. Sollte es zwischen uns bei der Durchführung des Vertrags zu Meinungsverschiedenheiten kommen, sind die Parteien verpflichtet, sich um eine gütliche Lösung zu bemühen. Keine Meinungsverschiedenheiten stellt es dar, wenn unsere Vergütung ohne Begründung nicht gezahlt wird.
1.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
1.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
1.4. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Es gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewolltem wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.